Direktiven der Sternenflotte der Vereinigten Föderation der Planeten
Oberste Direktive |
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Unter keinen Umständen darf sich ein Offizier der Sternenflotte in die natürliche Entwicklung einer fremden intelligenten Lebensform oder in ihre Gesellschaft einmischen und dadurch ihre ungestörte Entwicklung gefährden. Diese Direktive steht über allen sonstigen Befehlen.
2. Direktive |
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Der Einsatz von unnötiger Gewalt ist stets zu vermeiden. Dies gilt gleichsam für Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten wie auch für andere intelligente Lebensformen.
3. Direktive |
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Die Gesetzgebung einer Mitgliedswelt der Vereinigten Föderation der Planeten ist zu respektieren. Offiziere der Sternenflotte dürfen nicht in die lokalen Angelegenheiten einer Mitgliedswelt eingreifen, sofern sie hierzu nicht explizit von der lokalen Regierung ermächtigt wurden.
4. Direktive |
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Jeder Offizier der Sternenflotte hat die ihm erteilten Befehle seiner Vorgesetzten nach bestem Bemühen zu befolgen, es sei denn, er würde hierdurch gegen die Hauptdirektive verstoßen.
5. Direktive |
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Die Befehlsgewalt über ein Raumschiff oder eine Einrichtung der Sternenflotte kann in einem Notfall, der die Bewohner einer Mitgliedswelt der Vereinigten Föderation der Planeten bedroht, temporär auch auf einen Zivilisten übertragen werden, sofern dies zum Umgang mit dem Notfall förderlich ist.
6. Direktive |
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Dem Notruf eines anderen Raumschiffs der Sternenflotte oder eines Zivilisten ist höchste Priorität zuzuordnen. Einem havarierten Schiff Hilfe zu leisten hat Vorrang vor anderen Missionen.
7. Direktive |
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Unter keinen Umständen, auch nicht wenn dies gemäß der 6. Direktive erforderlich wäre, ist der Planet Talos IV anzusteuern.
8. Direktive |
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Für den Fall, dass ein militärisches Raumschiff einer fremden Macht in den Raum der Vereinigten Föderation der Planeten eindringt, ist dessen Intention augenblicklich zu erfragen. Stellt ein Kommandierender Offizier fest, dass das fremde Schiff eine akute Gefahr für den Frieden oder das Wohlbefinden von Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten darstellt, hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesem Umstand abzuhelfen.
9. Direktive |
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In einem Notfall für Leib und Leben eines intelligenten Lebewesen kann diesem durch den Kommandierenden Offizier eines Raumschiffs oder einer Einrichtung der Sternenflotte temporär Asyl gewährt werden. Es bedarf im Anschluss der Anrufung des Sternenflottenkommandos oder des Föderationsrates, um die Entscheidung zu bestätigen.
10. Direktive |
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Wird durch Beweis oder glaubhafte Indizien nahegelegt, dass ein Offizier der Sternenflotte die Hauptdirektive verletzt hat, so ist er vorläufig von seinen Pflichten zu entbinden. Sofern notwendig, ist die Person auf Anordnung eines vorgesetzten Offiziers unter Arrest zu stellen, bis über den Fortgang durch das Sternenflottenkommando oder einen Delegierten der juristischen Abteilung der Sternenflotte entschieden werden kann.
11. Direktive |
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Trifft ein Kommandierender Offizier der Sternenflotte eine Vereinbarung mit einem Delegierten einer Welt, die nicht Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten ist, so ist diese Entscheidung vorläufig einzuhalten. Sie schnellstmöglich für militärische Angelegenheiten dem Sternenflottenkommando, für zivile Angelegenheiten dem Föderationsrat zur Genehmigung vorzulegen.
12. Direktive |
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Wird ein Raumschiff angeflogen, zu dem keine Kommunikationsverbindung aufgebaut werden kann, so sind alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Sicherheit des eigenen Raumschiffs zu gewährleisten. Dies gilt gleichsam für Schiffe einer fremden Macht wie auch für solche der Sternenflotte.
13. Direktive |
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Ohne ausdrücklichen Befehl des Sternenflottenkommandos, der gegenteiliges aussagt, oder die Notwendigkeit zur Gewährleistung der Erfüllung der 6. Direktive, sind die Grenzen einer unabhängigen Welt von Raumschiffen der Sternenflotte nicht zu verletzen.
14. Direktive |
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Mit Ermächtigung der lokalen Regierung einer Welt ist ein Raumschiff der Sternenflotte auch ohne Befehl des Sternenflottenkommandos befugt, in einen lokalen Konflikt einzugreifen, wenn dies zur Wiederherstellung der Ordnung oder zum Schutz des Lebens einer intelligenten Lebensform notwendig ist.
15. Direktive |
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Ein Offizier, der ein Kommando inne hat oder den Rang eines Flaggoffiziers bekleidet, soll sich nicht in ein potentiell gefährliches Gebiet ohne eine angemessene Eskorte begeben.
16. Direktive |
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Einer intelligenten Lebensform, deren Heimatwelt nicht Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten angehört, ist technische, wissenschaftliche, militärische oder sonstige Hilfe nur zu gewähren, sofern hierdurch weder die Sicherheit der Vereinigten Föderation der Planeten noch eine andere Direktive verletzt wird.
17. Direktive |
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Ein Kommandierender Offizier hat den Schutz von Leben jederzeit zu berücksichtigen. Ein Raumschiff der Sternenflotte ist aufzugeben, sofern dies notwendig ist, um das Leben der Besatzung zu schützen.
18. Direktive |
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Wird einem Offizier der Sternenflotte Hochverrat gegen die Föderation vorgeworfen, so hat er das Recht, eine Verhandlung vor einem zivilen Gericht der Vereinigten Föderation der Planeten zu verlangen. Ein Militärgericht ist nur einzuberufen, wenn der Offizier auf dieses Recht verzichtet.
19. Direktive |
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Offiziere der Sternenflotte haben allen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Sklaverei und die Verschleppung von intelligenten Lebensformen, die gegen ihren Willen festgehalten werden, zu unterbinden. Dieser Befehl steht über der 13. Direktive, hat sich aber dennoch der Hauptdirektive unterzuordnen.
20. Direktive |
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Offiziere, Mannschaften und ziviles Personal der Sternenflotte haben der Vereinigten Föderation der Planeten ihre Treue zu schwören. Die Erbringung von Leistungen für eine fremde Macht ist nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Sternenflottenkommandos oder des Föderationsrates zulässig.
21. Direktive |
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Die Freiheit des Individuums und der Meinung sind auch für Offiziere der Sternenflotte unumstößlich. Nichtsdestotrotz sind Befehle im Sinne der 4. Direktive zu befolgen und nicht zu diskutieren. Begründete Bedenken an Befehlen sind in der vorgesehenen Befehlskette anzumerken.
22. Direktive |
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Zivilisten, die von einem Offizier der Sternenflotte unter Arrest gestellt werden, sind so zu behandeln, wie einer Straftat verdächtige Föderationsbürger, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Bürger der Vereinigten Föderation der Planeten sind oder nicht. Unter Arrest stehende militärische Gefangene sind mit dem ihrem Rang zustehenden Respekt zu behandeln, sofern hierdurch die Sicherheit an Bord einer Raumschiffs bzw. innerhalb einer Einrichtung der Sternenflotte nicht gefährdet wird.
23. Direktive |
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Disziplinarstrafen sind stets nur gegen diejenige Person zu verhängen, die direkt für den Verstoß der zum Ausspruch der Strafe geführt hat, verantwortlich ist. Kollektivstrafen sind unzulässig. Bei einem Verstoß gegen die 4. Direktive kann auch fahrlässiges Unterlassen entsprechend geahndet werden.
24. Direktive |
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Die Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf der Oberfläche eines Planeten ist nur dann zulässig, wenn ein unheilbarer Verstoß gegen die Hauptdirektive durch die Bewohner des Planeten begangen wurde und die Vernichtung zur Vermeidung weitreichenderer Konsequenzen zwingend notwendig ist. Nur ein Offizier im Rang eines Captains oder höher darf diesen Befehl erteilen. Er trägt hierfür die volle Verantwortung.
25. Direktive |
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Ein Kommandierender Offizier kann von seinen Dienstpflichten entbunden werden, wenn er Dienstuntauglich geworden ist. Hierfür bedarf es der Zustimmung von mindestens drei Offizieren des Kommandostabs, regelmäßig des Ersten Medizinischen Offiziers, des Counselors und des Ersten Offiziers, in jedem Fall jeweils mindestens eines Offiziers des Kommandostabs aus der Kommandoabteilung und einem aus der medizinischen Abteilung.
26. Direktive |
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Eine mit einer fremden Macht eingerichtete neutrale Zone ist unter allen Umständen zu respektieren. In sie darf nur eingedrungen werden, wenn dies durch die 6. Direktive erforderlich wird.
27. Direktive |
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Durch die Vereinigte Föderation der Planeten mit fremden Mächten getroffene Vereinbarungen sind von Offizieren der Sternenflotte stets zu respektieren.
28. Direktive |
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Kein Raumschiff der Sternenflotte darf einen Planeten oder ein System anfliegen, das vom Föderationsrat unter Quarantäne gestellt oder über das ein kulturelles Verbot verhängt wurde. Dieser Befehl darf nur auf Grundalge der Hauptdirektive oder der Direktiven 2 oder 4 gebrochen werden.
29. Direktive |
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Im Fall des Todes, der Entführung oder der auf Grundlage der 25. Direktive festgestellten Dienstuntauglichkeit des Kommandierenden Offiziers wird das Kommando über ein Raumschiff bzw. eine Einrichtung der Sternenflotte auf den höchstrangigen Offizier übertragen. Bekleiden mehrere Personen den gleichen höchsten Rang, so geht das Kommando auf die Person über, die der Kommandoabteilung angehört. Gehören mehrere oder keine der vorbezeichneten Personen der Kommandoabteilung an, so geht das Kommando auf die Person über, die die längste Dienstzeit zu verzeichnen hat.
30. Direktive |
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Die Hauptdirektive findet bei der Neuentdeckung einer intelligenten Lebensform automatisch auch auf diese Anwendung, egal ob es sich um eine biologische oder künstliche Lebensform handelt. Die Auslegung der Hauptdirektive obliegt stets dem Kommandierenden Offizier. Im Fall der Verletzung der Hauptdirektive ist diese Entscheidung gegenüber dem Sternenflottenkommando und dem Föderationsrat zu rechtfertigen. Sofern eine der vorbezeichneten Stellen dies verlangt, ist durch ein Militärgericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu prüfen.